Rubrik | zurück | |||
Thema | zu verkaufen | Beitrag | ||
Autor | Eber8har8d .8., www.ebis-gartenbahn.de / | 274877 | ||
Datum | 05.10.2005 18:48 MSG-Nr: [ 274877 ] | 4249 x gelesen | ||
Hallo Knut, im internationalen Recht bin ich nicht mehr ganz so sattelfest, aber Grunsätzlich steht in § 12 ZPO (deutsche Zivilprozessordnung): Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dazu dann in § 13: Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. Auf Deutsch: Wenn Du was von mir willst, dann musst Du dort klagen, wo ich wohne (solange es sich bei uns um Privatleute und ein privates Handelsgeschäfte handelt. Bei Firmem oder miet-/arbeitsrechtlichen Digen sieht das wieder anders aus). Das macht ja auch Sinn, wenn Du Dein Urteil dann vollstrecken willst, dass das von Behörden gemacht wird, die sich mit dem Gesetz hier auch auskennen. Im umgekehrten Falle müsste ich mir also ein kanadisches Gericht suchen. Zu Deiner 2. Anmerkung (ohne den Fall zu kennen): In Deutschland haben wir eine Rechtsprechung, die auf Gesetzen basiert. Ein Fall wird auf Basis von gesetzen entschieden, die so gefasst sein sollen, dass alle erdenklichen Lebenslagen damit gelöst werden. Insbesondere in den USA gilt das sogenannte Case-Law, also eine Rechtsprechung, die zum Großteil auf bereits gefällten Entscheidungen beruht, und damit eine Art Gesetzescharakter bekommt. Ein deutscher Jurist schaut deswegen sich im Gesetz um nach einer Vorschrift, die seinen Fall löst. Der Amerikaner schaut, ob das schon einmal entschieden wurde. Daraus folgt, dass der Beschluss des OLG für diesen einen Fall gefällt wurde. In diesem einen Fall kam es vielleicht wirklich auf die Händlereigenschaft gar nicht an. Das hat nur irrelevant für die andere Fälle, denn das wäre wieder Case-Law... | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|