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Thema | Ich habe FERTIG ... | 73 Beiträge | ||
Autor | Max 8M., Chemnitz / | 291845 | ||
Datum | 03.06.2007 14:08 MSG-Nr: [ 291845 ] | 37158 x gelesen | ||
Hallo Iwan-Igor, wer des deutschen Wortes mächtig ist kann auch lesen (und verstehen) : Geschrieben von Igor Pajalschik "Quittungen muss ich mir als Privatperson nur aufheben, um die gekaufte Ware zu deklarieren und den Kaufzeitpunkt nachzuweisen. Sie dient dann ausschliesslich dazu, um gegenüber dem Verkäufer (Händler) den Nachweis anzutreten, das innerhalb des Garantiezeitraumes ein Mangel auftrat." Aber ich will`s Dir ja einmal erklären, kannst ja auch nicht dafür. Es steht geschrieben: Geschrieben von Igor Pajalschik ...innerhalb des Garantiezeitraumes... Bedeutet also soviel, wie das ab dem auf der Quittung geschriebenen Kaufdatum die Garantiefrist beginnt zu laufen. In Deutschland sind dies i. d. R. 2 Jahre ab Kaufdatum. Tritt also ein Mangel auf, so muss dieser innerhalb der Garantiefrist unter Vorlage der Quittung dem Verkäufer angezeigt werden. Hast Du das Verstanden ?? Im übrigen ist ... Geschrieben von Igor Pajalschik Müßte es nicht heißen: ...zum Nachweis, daß der reklamierte Mangel innerhalb der gesetztlichen Gewährleistungsfrist eingetreten ist...? ... diese Formulierung ebenfalls falsch, da der Mangel fristgerecht angezeigt werden muss. Ob der Mangel innerhalb der gesetztlichen Gewährleistungsfrist eingetreten ist, steht leider dann doch auch nicht auf Deinen Quittungen, oder?? Im Zweifelsfall hilft Dir aber eine freundliche Rechtsberatung beim Verbraucherschutz oder ein Deutsch-Grundkurs der VHS, um manches besser verstehen zu können. MAX | ||||
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