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Thema: Gewährleistung
Autor: Joha8nne8s B8.
Datum: 02.06.2007 19:41

Hallo Heinz !

Ganz einfach, der Händler, der Dir die Ware verkauft hat. Kann er den Mangel nicht beseitigen, hat der Kunde ein Recht auf Wandlung, d.h. Rückgabe der Ware, wobei vom Kaufpreis eine angemessenene Nutzungsentschädigung abgezogen wird. Alternativ (nur im gegenseitigen Einvertsändnis) wäre auch eine Minderung des Kaufpreises bei Verzicht auf die Mängelbeseitigung möglich.

Schöne Grüße
Johannes





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