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Themazu verkaufen
AutorDörk8 B.8, Emden / 274848
Datum04.10.2005 07:565151 x gelesen
Habe eine fast neuwertige Rügenlok 2801 digital (orginal Karton)zu verkaufen, für 550,00? + Porto 7,00? Ev.Rückfragen mail:doerk.borrmann@t-online.de

Wie das so mit privatverkauf ist, denke ich ist hinlänglich bekannt.

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Themazu verkaufen
AutorPete8r D8., Dotzigen / 274857
Datum04.10.2005 20:274556 x gelesen
Geschrieben von Dörk Borrmann Wie das so mit privatverkauf ist, denke ich ist hinlänglich bekannt.





Tut mir leid, aber ich kann mir nicht vorstellen, was denn beim privaten Internetverkauf anders ist als beim Internetverkauf eines Händlers - ich dachte nur Auktionen unterliegen grundsätzlich einer anderen Regelung von wegen Gewährleistung etc.? Bitte nicht als Witz oder Provokation verstehen - ich kenne den Unterschied tatsächlich nicht.

In der Schweiz machen wir meines Wissens keine Unterscheidung ob der Kaufvertrag zwischen natürlichen Personen oder zwischen natürlichen und juristischen Personen oder zwischen zwei juristischen Personen zustande kommt. Lediglich der Kanal (Katalog, Theke, Internet, Türverkauf, etc.) wird unterschieden und bei einigen Verkaufskanälen besteht ein gewisses Rücktrittsrecht. Klar die Schweiz ist nicht die Welt:-))



Gerade mit der Wiederbelebung des Gartenbahnmarkts wäre eine kurze Diskussion und Klärung der Sachlage vielleicht ganz interessant.



Wer weiss Bescheid!



Grüsse Peter

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AutorStef8an 8K., Hannover / 274859
Datum04.10.2005 23:104431 x gelesen
Hallo Peter,



im wesentlichen und knapp (das Ausführliche überlasse ich den Anwälten):

Gewerbliche Käufer müssen auch bei Gebrauchtwaren Garantie geben und Haften bei Mängeln. Beim Fernabsatz (vulgo Internetverkauf) greift auch das 14-tägige Rückgaberecht.

Privatkäufer können dieses alles ausschließen (und sollten dies auch klar formuliert tun). Auch Privatkäufer haftet jedoch bei Täuschung usw..

Wesentliche Eigenschaften sollte sich der Käufer daher nachweisbar bestätigen lassen.



Im Netz gibt es jede Menge Infos dazu, speziell im Zusammenhang mit ebay.

Dies gilt auch für Verkäufe allgemein.



Achtung, dies ist kein juristischer Rat. Ich übernehme keine Haftung für die Richtigkeit obiger Aussagen.

Stefan

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Themazu verkaufen
AutorDörk8 B.8, Emden / 274862
Datum05.10.2005 08:184426 x gelesen
Moin, die Runde,

da ich auch kein Jurist bin und auch kein Händler, habe ich das mehr oder weniger wie bei e-bay gedacht. Ob das rechtens ist, weiß ich nicht. Die Lok kann natürlich bei irgendwelchen berechtigten Reklamation zurückgegeben werden.Trotzdem wäre es gut,wenn jemand klare verständliche juristische Information für den Privatverkauf geben kann.

D.Borrmann

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AutorStef8an 8K., Hannover / 274863
Datum05.10.2005 08:254371 x gelesen
Vielleicht ist ja diese Seite hilfreich

http://www.versandhandelsrecht.de/



speziell zu ebay

http://www.wortfilter.de/



Viel Erfolg beim Verkauf

Stefan

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AutorMagn8us 8M., Lontzen / 274867
Datum05.10.2005 10:304366 x gelesen
Bei Privatverkäufen gibt es halt keine Garantien oder Gewährleistungen. Aber das normale Strafrecht wegen Betrug etc. gilt natürlich immer noch.



Es gibt leider bei Ebay wohl eine Menge Händler, die versuchen, Waren als Privatverkauf loszuschlagen um sich so aus der Haftung zu bringen. Allerdings ist es nicht auschlaggebend ob jemand schreibt er mache einen Privatverkauf. Wenn jemand z.B. hingeht und hundert Loks verkauft wird man ihn sicherlich als Gewerbetreibenden einstufen.



Bei Wiki ist das alles noch mal sehr ausführlich erklärt. Unter dem Artikel sind noch zwei nette Links.



Wikipedia Gewährleistung

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AutorMagn8us 8M., Lontzen / 274868
Datum05.10.2005 10:344325 x gelesen
Ups... lesen bildet...



Beim Privatverkauf gilt die geseztliche Gewährleistung doch, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen wird. Zumindest steht es in der FAQ so:



Geschrieben von http://www.eastcomp.de/gewaehr.htm

Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privat(ver)kauf?



Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen:-(

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AutorJürg8en 8M., Belleville, Canada / 274873
Datum05.10.2005 14:154316 x gelesen
Interessantes Thema -



Was ich gerne wissen möchte, steht nirgends so weit ich gelesen habe, wie weit diese Gewährleistung bei Privatkauf gilt wenn entweder der Käufer oder der Verkäufer außerhalb Deutschlands wohnt (und auch innerhalb oder außerhalb der EU).

Das passiert doch gerade bei Internet Auktionen relativ oft, aber weder auf der eastcomp Seite noch auf der ebay FAQ Seite wird dieser Fall besprochen.



Und so nebenbei -

Was ich auch stark finde ist das bei ebay FAQ geschrieben wurde daß ein deutsches Gericht bei einem Urteil ein deutsches Gesetz übersehen hat und dadurch ein falsches (?) Urteil gefällt wurde.



02. Muss ein gewerblicher Händler auf seine Händlereigenschaft hinweisen?



Ja. Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 20. Januar 2003 eine wettbewerbsrechtliche Hinweispflicht zwar verneint, da der Verbraucher nicht irregeführt werde. Das Gericht hat jedoch übersehen, dass sich die Hinweispflicht aus dem Fernabsatzrecht ergibt (vgl. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV). Für den privaten Versteigerer gelten diese Pflichten nicht. Zu den sonstigen vorvertraglichen Informationspflichten, die sich aus dem Fernabsatzrecht ergeben siehe hier.

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AutorEber8har8d .8., www.ebis-gartenbahn.de / 274877
Datum05.10.2005 18:484241 x gelesen
Hallo Knut,



im internationalen Recht bin ich nicht mehr ganz so sattelfest, aber



Grunsätzlich steht in § 12 ZPO (deutsche Zivilprozessordnung):

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.



Dazu dann in § 13:

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.



Auf Deutsch: Wenn Du was von mir willst, dann musst Du dort klagen, wo ich wohne (solange es sich bei uns um Privatleute und ein privates Handelsgeschäfte handelt. Bei Firmem oder miet-/arbeitsrechtlichen Digen sieht das wieder anders aus).

Das macht ja auch Sinn, wenn Du Dein Urteil dann vollstrecken willst, dass das von Behörden gemacht wird, die sich mit dem Gesetz hier auch auskennen.



Im umgekehrten Falle müsste ich mir also ein kanadisches Gericht suchen.





Zu Deiner 2. Anmerkung (ohne den Fall zu kennen):

In Deutschland haben wir eine Rechtsprechung, die auf Gesetzen basiert. Ein Fall wird auf Basis von gesetzen entschieden, die so gefasst sein sollen, dass alle erdenklichen Lebenslagen damit gelöst werden.



Insbesondere in den USA gilt das sogenannte Case-Law, also eine Rechtsprechung, die zum Großteil auf bereits gefällten Entscheidungen beruht, und damit eine Art Gesetzescharakter bekommt.



Ein deutscher Jurist schaut deswegen sich im Gesetz um nach einer Vorschrift, die seinen Fall löst. Der Amerikaner schaut, ob das schon einmal entschieden wurde.



Daraus folgt, dass der Beschluss des OLG für diesen einen Fall gefällt wurde. In diesem einen Fall kam es vielleicht wirklich auf die Händlereigenschaft gar nicht an.

Das hat nur irrelevant für die andere Fälle, denn das wäre wieder Case-Law...

Viele Grüße / Best regards
            Eberhard
-----------------------
eMail an mich
www Ebi's Gartenbahn

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AutorWalt8er 8K., Köln / 275563
Datum10.11.2005 19:454216 x gelesen
Hallo, ist die Rügenlok noch aktuel ?

SucheLGB-Artikel 28001

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